Die Frist ist abgelaufen – ist Ihre TYPO3-Website jetzt rechtskonform?

Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Ihren Webauftritt bedeutet – und wie Sie jetzt handeln.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Wer bis dahin keine Maßnahmen ergriffen hat, betreibt seine Website seit diesem Tag möglicherweise rechtswidrig – mit entsprechenden Konsequenzen. Und doch haben viele Unternehmen das Thema noch immer nicht angepackt.

In diesem Artikel erfahren Sie, wen das Gesetz betrifft, was konkret gefordert wird – und wie sich die Anforderungen in TYPO3 effizient umsetzen lassen.

Was ist das BFSG überhaupt?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den europäischen European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen – ob sehbehindert, hörgeschädigt oder motorisch eingeschränkt – eine gleichberechtigte Nutzung digitaler Angebote zu ermöglichen.

Technisch orientiert sich das Gesetz an der Norm EN 301 549, die ihrerseits direkt auf die WCAG 2.1 Level AA verweist – den international anerkannten Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.

Bin ich als Unternehmen betroffen?

Das BFSG richtet sich an private Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu zählen insbesondere:

  • Online-Shops, über die Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden
  • Buchungs- und Reservierungsportale (Hotels, Veranstaltungen, Termine)
  • Banking- und Versicherungs-Portale
  • Websites mit elektronischem Geschäftsverkehr – also überall dort, wo ein Vertragsabschluss online möglich ist

Ausnahmen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro sind vom BFSG ausgenommen – allerdings nur bezogen auf Dienstleistungen (nicht auf Produkte). Reine B2B-Angebote ohne Verbraucherkontakt fallen ebenfalls nicht direkt unter das Gesetz.

Wichtig: Es gibt keine Übergangsfrist für bestehende Websites. Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025 – ohne Aufschub.

Was passiert, wenn ich nichts tue?

Das BFSG sieht Bußgelder vor. Zudem drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände – ein Risiko, das in anderen EU-Ländern mit ähnlichen Regelungen bereits aktiv genutzt wird. Auch ein Reputationsschaden durch öffentliche Kritik ist nicht zu unterschätzen.

Was bedeutet WCAG 2.1 AA konkret für meine Website?

Die WCAG-Anforderungen lassen sich in vier Grundprinzipien zusammenfassen – eine Website muss wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis heißt das zum Beispiel:

  • Alternativtexte für alle informativen Bilder
  • Ausreichende Farbkontraste (mindestens 4,5:1 für Fließtext)
  • Vollständige Tastaturbedienbarkeit – kein Element darf nur per Maus erreichbar sein
  • Klare Fokusmarkierungen bei Tastaturnavigation
  • Barrierefreie Formulare mit korrekten Labels und Fehlermeldungen
  • Untertitel für Videoinhalte mit gesprochener Sprache
  • Responsives Layout, das bei 400 % Zoom noch funktioniert
  • Eine abrufbare Barrierefreiheitserklärung auf der Website

Wie hilft TYPO3 dabei?

Gute Nachrichten für alle TYPO3-Betreiber: Das CMS bietet von Haus aus eine solide Grundlage für barrierefreie Websites – vorausgesetzt, es wird richtig eingesetzt.

Was TYPO3 bereits mitbringt:

  • Semantisch korrektes HTML durch das integrierte Content-Element-System
  • Alternativtext-Felder für alle Medienelemente im DAM
  • ARIA-Attribute lassen sich über TypoScript und Fluid-Templates gezielt ergänzen
  • Mehrsprachigkeit mit sauberer Hreflang-Struktur – relevant für internationale Anforderungen

Was typischerweise nachgebessert werden muss:

  • Individuell entwickelte Templates: Hier schleichen sich häufig Fehler ein – fehlende aria-label, falsche Überschriftenhierarchien, nicht fokussierbare interaktive Elemente
  • Slider und Karussell-Elemente: Oft problematisch in Bezug auf Autoplay, Pausierbarkeit und Tastaturbedienbarkeit
  • Cookie-Banner und Overlays: Müssen per Tastatur vollständig bedienbar und per Screenreader navigierbar sein
  • Kontaktformulare: Fehlermeldungen müssen programmatisch mit den jeweiligen Feldern verknüpft sein
  • PDFs und Dokumente: Verlinkter Content muss ebenfalls barrierefrei sein – oder es braucht eine barrierefreie Alternative

Unser Vorgehen: WCAG-Audit für TYPO3-Websites

Wir haben in den vergangenen Jahren mehrere größere TYPO3-Projekte einem vollständigen WCAG 2.1 AA-Audit unterzogen – von der Analyse bis zur abnahmefähigen Umsetzung. Dabei hat sich ein strukturiertes Vorgehen bewährt:

  1. Automatisiertes Basis-Audit mit Tools wie axe oder Lighthouse – liefert einen schnellen Überblick
  2. Manuelle Prüfung der kritischen Seitenbereiche (Navigation, Formulare, Interaktionselemente)
  3. Screenreader-Test mit NVDA oder VoiceOver
  4. Priorisierte Fehlerliste mit Bewertung nach WCAG-Kriterium und Schweregrad
  5. Umsetzung im TYPO3-Template bzw. der Extension – mit WCAG-Kriterienreferenz je Commit
  6. Erstellung der Barrierefreiheitserklärung gemäß gesetzlicher Anforderung

Fazit: Jetzt handeln statt abwarten

Das BFSG ist keine theoretische Bedrohung mehr – die Frist ist seit fast einem Jahr verstrichen. Unternehmen, die heute handeln, schützen sich vor rechtlichen Risiken, erschließen eine breitere Zielgruppe und investieren in eine nachhaltigere Webpräsenz.

Wir unterstützen Sie dabei: vom ersten Audit bis zur barrierefreien TYPO3-Website.

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